BFSG für Veranstalter: was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ticketshop, Anmeldung und Event-App bedeutet

“Betrifft uns das überhaupt? Wir machen doch B2B.” Diese Frage hören Ticketing- und Marketingteams seit dem 28. Juni 2025 immer wieder, meist vom Geschäftsführer eines Verbands oder einer Messegesellschaft. An diesem Tag ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Seitdem müssen bestimmte digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein, darunter Onlineshops, über die Verbraucher Verträge schließen. Ein Ticketshop ist genau so ein Angebot.

Für die Frage des Geschäftsführers reicht die Bezeichnung B2B allein nicht aus. Entscheidend ist, wer in Ihrem Shop einen Vertrag schließen kann. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Teile einer Veranstaltung das Gesetz erfasst, wo die B2B-Grenze verläuft, welche Ausnahmen und Fristen gelten und was Sie konkret prüfen sollten. Wichtig vorab: Der Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für die Einordnung Ihres Falls ziehen Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt hinzu.

Was ist das BFSG, und seit wann gilt es?

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act (EAA). Beschlossen wurde es im Juli 2021, verbindlich ist es seit dem 28. Juni 2025. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in einer eigenen Verordnung, der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Das Gesetz selbst definiert das Ziel: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie “in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar” vorfinden (§ 3 Abs. 1 BFSG).

Barrierefreiheit betrifft einen erheblichen Teil der Bevölkerung. Ende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, 9,4 Prozent der Bevölkerung (Destatis, Juli 2026). Hinzu kommen Menschen mit Sehschwäche, Farbfehlsichtigkeit oder zitternden Händen, die keinen Schwerbehindertenausweis haben. Für Ihren Ticketshop heißt das: Jede Barriere kostet Buchungen.

BFSG auf einen Blick

Was Veranstalter über das Gesetz wissen sollten

28.06.2025 seit diesem Tag gilt das BFSG für Dienstleistungen an Verbraucher § 1 Abs. 3 BFSG
100.000 € Bußgeldrahmen, wenn eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt § 37 Abs. 2 BFSG
7,8 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland, 9,4 Prozent der Bevölkerung Destatis, Stand Ende 2025
95,9 % der eine Million meistbesuchten Startseiten mit automatisch erkennbaren Fehlern WebAIM Million, Februar 2026
Quellen: BFSG (gesetze-im-internet.de); Destatis, Pressemitteilung Nr. 246 vom 13. Juli 2026; WebAIM, The WebAIM Million 2026

Die letzte Zahl zeigt, wie groß die Lücke im Netz insgesamt ist. Laut der WebAIM-Million-Auswertung 2026 hatten 95,9 Prozent der eine Million meistbesuchten Startseiten Fehler nach den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG), die sich bereits mit einem automatischen Test erkennen lassen. Am häufigsten waren zu schwacher Kontrast (83,9 Prozent der Seiten), fehlende Alternativtexte für Bilder (53,1 Prozent) und Formularfelder ohne Beschriftung (51 Prozent). Diese drei Fehler treten auch in Ticketshops und Anmeldeformularen auf. Prüfen Sie deshalb gezielt, ob Ihr Angebot betroffen ist.

Welche Teile einer Veranstaltung das Gesetz erfasst

Das BFSG gilt nicht für Veranstaltungen als solche, sondern für eine abschließende Liste von Produkten und Dienstleistungen. Für Veranstalter ist vor allem ein Punkt relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz versteht darunter digitale Dienste über Webseiten und Apps, die “auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags” erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Kurz gesagt: alles, worüber eine Privatperson online etwas kauft oder bucht.

Wie weit das reicht, zeigt ein Beispiel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). In seinen Leitlinien zum BFSG geht es um einen Friseur, der online Produkte verkauft und Termine vergibt. Beides fällt unter das Gesetz, und “die gesamte Webseite inklusive Check-out” ist barrierefrei zu gestalten. Übertragen auf eine Veranstaltung betrifft das nicht nur die Kasse, sondern die ganze Strecke bis zum Kauf.

BausteinVom BFSG erfasst?Begründung
Ticketshop mit Verkauf an PrivatpersonenJaKlassischer Vertragsschluss mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr
Anmeldeformular mit TeilnahmevertragIn der Regel jaWenn Verbraucher sich verbindlich anmelden können; bei kostenloser Anmeldung auslegungsbedürftig
Bestätigungs-E-Mail, Rechnung, Ticket als PDFJa, als Teil der StreckeDie Prüfmethode des Gesetzes umfasst Dokumente, die für den Abschluss der Interaktion nötig sind (Anlage 1 Nr. 1 b)
Event-App mit Ticketkauf oder TicketanzeigeJa, für diese FunktionenApps auf Mobilgeräten sind ausdrücklich genannt
Event-App ohne Kauffunktion (Programm, Profile, Terminbuchung)UnklarKein Vertragsschluss in der App; rechtlich prüfen lassen
Check-in-Automaten vor OrtJa, als ProduktCheck-in-Automaten sind in § 1 Abs. 2 BFSG genannt
Bauliche Barrierefreiheit der LocationNein, nicht nach BFSGGilt nach Baurecht und Versammlungsstättenrecht der Länder

Diese Abgrenzung ist wichtig, um die Erwartungen innerhalb Ihrer Organisation zu klären. Das BFSG verlangt keine Rampe und keine Induktionsschleife. Es verlangt, dass ein blinder Teilnehmer sein Ticket ohne fremde Hilfe kaufen kann.

B2B, B2C oder beides: die ehrliche Abgrenzung

Damit sind wir wieder bei der Frage des Geschäftsführers. Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die “für Verbraucher” erbracht werden. Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 BFSG jede natürliche Person, die zu Zwecken kauft, die “überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit” zuzurechnen sind. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit folgert daraus in ihren FAQ: Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, “sollten also nicht vom BFSG betroffen sein”.

Das Wort “ausschließlich” trägt dabei die ganze Last. Bei Fachveranstaltungen gibt es drei typische Grauzonen:

  • Angestellte, die privat zahlen. Eine Referentin kauft das Kongressticket mit eigenem Geld, weil ihr Arbeitgeber die Fortbildung nicht übernimmt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes zählt eine angestellte Tätigkeit nicht als “selbständige berufliche Tätigkeit”. Sie kauft also möglicherweise als Verbraucherin, obwohl die Veranstaltung reines B2B ist.
  • Offene Fachbesucher-Registrierung. Kann sich jede Person ohne Firmenangabe registrieren, ist der Ausschluss von Verbrauchern kaum zu belegen.
  • Gemischte Formate. Eine Fachmesse mit Publikumstag, eine Verbandstagung mit Ticket für Studierende oder ein Abendevent mit Begleitpersonen öffnen den Shop für Privatpersonen.

Wer sich auf die B2B-Ausnahme berufen will, sollte das deshalb sichtbar machen. Juristische Ratgeber wie Härting Rechtsanwälte empfehlen, deutlich zu erklären, dass nur Verträge mit Unternehmen geschlossen werden, und Vorkehrungen zu treffen, damit Privatkunden nicht buchen können. In der Praxis heißt das: Firmenname und Rechnungsadresse als Pflichtfelder, Rechnung an das Unternehmen, ein klarer Hinweis vor dem Kauf. Ob das im Einzelfall reicht, ist eine Rechtsfrage. Für einen Verband mit offenen Tickets für Mitglieder und Gäste lautet die pragmatische Antwort meist: Bauen Sie so, als gelte das Gesetz.

Der Aufwand ist ohnehin fast derselbe. Ein Formular mit sauberen Beschriftungen und gutem Kontrast hilft dem Einkäufer mit Lesebrille genauso wie der Teilnehmerin mit Screenreader.

Ausnahmen und Fristen: wer später oder gar nicht muss

Selbst wenn Privatpersonen bei Ihnen kaufen können, greifen nicht alle Pflichten sofort oder für jeden. Die wichtigste Ausnahme betrifft kleine Anbieter: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht (§ 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Das BMAS rechnet es in seinen Leitlinien vor: Vier Beschäftigte und 2,1 Millionen Euro Umsatz reichen nicht für die Ausnahme, zehn Beschäftigte und eine Million Euro ebenfalls nicht.

Eine kleine Eventagentur kann also befreit sein. Ein Verband mit großer Jahrestagung oder eine Messegesellschaft ist es in aller Regel nicht. Verkaufen Sie über einen Ticketdienstleister, kommt eine zweite Frage hinzu: Wer erbringt die Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, Sie oder die Plattform? Das hängt vom Vertragsmodell ab und gehört in die Klärung mit dem Anbieter.

Bei den Fristen kursiert ein verbreitetes Missverständnis. Viele lesen, Webseiten hätten bis 2030 Zeit. Das steht so nicht im Gesetz. Die Übergangsregel in § 38 BFSG betrifft zwei andere Fälle:

  • Produkte, die Sie schon vor dem 28. Juni 2025 für die Dienstleistung eingesetzt haben, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen. Verträge über Dienstleistungen, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, dürfen längstens bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
  • Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer genutzt werden, höchstens aber 15 Jahre nach Inbetriebnahme. Was das für neue Geräte am Einlass heißt, behandeln wir im Beitrag zu Check-in und Badgedruck auf Messen.

Ein Ticketshop ist kein Produkt im Sinne des Gesetzes, sondern Teil der Dienstleistung. Für ihn gibt es keine Schonfrist bis 2030.

Daneben kennt das Gesetz zwei Ausnahmen im Einzelfall: wenn Barrierefreiheit die Dienstleistung grundlegend verändern würde (§ 16 BFSG) oder eine unverhältnismäßige Belastung wäre (§ 17 BFSG). Beides müssen Sie selbst beurteilen, nach festen Kriterien dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und der Marktüberwachung melden. Als bequemer Ausweg taugt das nicht.

Wer kontrolliert, und was droht?

Wer unter das Gesetz fällt und keine Ausnahme hat, muss mit Kontrollen rechnen. Zuständig ist seit dem 26. September 2025 eine gemeinsame Behörde aller Bundesländer: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie prüft auf Hinweis, aber auch ohne Anlass per Stichprobe (§ 28 BFSG). Verbraucher und anerkannte Behindertenverbände können außerdem beantragen, dass sie ein Verfahren gegen einen Anbieter einleitet (§ 32 BFSG).

Das Verfahren läuft in Stufen. Zuerst setzt die Behörde eine Frist zur Nachbesserung. Passiert nichts, droht sie die Untersagung an und kann am Ende anordnen, das Angebot einzustellen (§ 29 BFSG). Für einen Veranstalter hieße das im schlimmsten Fall: Der Ticketshop geht vom Netz, während der Vorverkauf läuft. Zusätzlich sind Bußgelder möglich, bis zu 100.000 Euro für eine nicht barrierefreie Dienstleistung und bis zu 10.000 Euro für andere Verstöße, etwa fehlende Auskünfte (§ 37 BFSG).

Ein Fehler wird leicht übersehen, weil er nichts mit Technik zu tun hat. Jeder Anbieter muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle erklären, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und dabei die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen (§ 14 BFSG mit Anlage 3). Fehlt diese Erklärung zur Barrierefreiheit, spricht das Gesetz von formaler Nichtkonformität (§ 30 BFSG). Eine fehlende Erklärung lässt sich bei einer behördlichen Prüfung leicht feststellen.

Checkliste: Ticketshop, Anmeldung, App, E-Mails und Tickets

Damit es gar nicht erst zu einer Frist kommt, lohnt der Blick auf die eigene Kaufstrecke. Was barrierefrei konkret bedeutet, legt die BFSGV fest: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§ 12 BFSGV). In der Praxis gilt als Maßstab die europäische Norm EN 301 549 in der Version 3.2.1. Sie verweist für Webseiten auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist darauf hin, dass die für das BFSG aktualisierte Fassung der Norm auf die WCAG 2.2 verweisen soll. Wer heute neu baut, plant deshalb am besten direkt mit 2.2.

Wo das in Ihrer Strecke ansetzt, zeigt die folgende Liste.

Ticketshop und Bezahlung

  • Bedienung per Tastatur: Ticketauswahl, Mengenfeld, Warenkorb und Bezahlung funktionieren vollständig ohne Maus, mit sichtbarem Fokus.
  • Kontrast: Normaler Text erreicht mindestens 4,5 zu 1, auch Preise, Hinweise und deaktivierte Schaltflächen.
  • Sitzplan: Wer im Saalplan wählt, braucht eine Alternative als Liste, etwa “Reihe 4, Platz 12, Kategorie B”.
  • Zeitlimits: Läuft eine Reservierung nach zehn Minuten ab, muss das angekündigt werden und verlängerbar sein (WCAG 2.2.1).
  • Bezahlung und Anmeldung zum Konto: Zahlungs- und Identifizierungsfunktionen müssen selbst barrierefrei sein (§ 19 BFSGV). Prüfen Sie das eingebundene Bezahlmodul, nicht nur Ihre eigenen Seiten.
  • Sicherheitsabfragen: Ein Bilderrätsel braucht eine Alternative, etwa eine Audioversion oder eine Prüfung ohne Rätsel.

Anmeldeformular

  • Beschriftungen: Jedes Feld hat eine sichtbare und technisch verknüpfte Beschriftung. Platzhaltertext im Feld reicht nicht.
  • Fehlermeldungen: Sie nennen das Feld und den Fehler im Klartext, “Bitte geben Sie eine Rechnungsadresse ein”, und nicht nur einen roten Rahmen.
  • Pflichtfelder: Sie sind als solche benannt, nicht nur mit einem Sternchen in Farbe.
  • Vergrößerung: Das Formular bleibt bei 200 Prozent Textgröße und auf schmalen Bildschirmen ohne seitliches Scrollen nutzbar.

Weniger Felder helfen hier doppelt. Wie Sie ein Formular kürzen, ohne Daten zu verlieren, zeigt unser Beitrag zum Anmeldeprozess ohne Absprung.

Event-App und Profil für das Matchmaking

Ob Funktionen ohne Kaufbezug unter das BFSG fallen, ist offen. Spätestens wenn die App das Ticket anzeigt, ist sie Teil der Strecke. Prüfen Sie Profilformulare, Terminanfragen und die Auswahl von Zeitfenstern mit den Vorlesefunktionen von iOS und Android. Jede Wischgeste braucht eine Alternative per Tippen, und eine Terminanfrage darf nicht nur über Farbe als “angenommen” erkennbar sein. Für Messe-Apps haben wir die Prüffragen an Anbieter in unserem Ratgeber zur Auswahl einer Messe-App zusammengestellt.

E-Mails und Tickets im PDF-Format

Die Bestätigungs-E-Mail ist oft der schwächste Teil der Strecke. Sie besteht häufig aus einem einzigen Bild ohne Text. Schreiben Sie Bestellnummer, Datum, Ort und Einlass als echten Text, mit Überschriften und Links, deren Text das Ziel nennt. Tickets im PDF-Format sollten getaggt sein, also mit Struktur für Screenreader (Standard PDF/UA). Der QR-Code braucht einen Alternativtext und daneben die Ticketnummer in Klarschrift, damit der Einlass auch per Vorlesefunktion klappt.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Legen Sie eine Seite an, die beschreibt, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, wo noch Barrieren bestehen und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist. Verlinken Sie sie von jeder Seite der Kaufstrecke.

Vorgehen

In fünf Schritten zur barrierefreien Kaufstrecke

  1. Schritt 1 Strecke erfassen Alle Seiten und Dokumente vom Programm bis zum Einlass auflisten: Shop, Formular, Bezahlung, E-Mails, Ticket, App.
  2. Schritt 2 Zielgruppe klären Können Privatpersonen kaufen? Wenn ja oder unklar: bauen, als gelte das BFSG. Ausnahmen rechtlich prüfen lassen.
  3. Schritt 3 Selbst testen Einmal komplett per Tastatur und einmal mit Vorlesefunktion ein Ticket kaufen. Jeder Abbruch ist ein Befund.
  4. Schritt 4 Anbieter einbinden Prüfbericht nach EN 301 549 anfordern, Zuständigkeit für Fehlerbehebung und Erklärung vertraglich regeln.
  5. Schritt 5 Erklärung veröffentlichen Erklärung zur Barrierefreiheit mit zuständiger Behörde anlegen und bei jeder Änderung der Strecke aktualisieren.
Converve-Redaktion auf Basis von BFSG, BFSGV und WCAG 2.1, Stand Oktober 2026

Schritt drei kostet eine Stunde und keinen Euro. Er findet trotzdem mehr als jeder Workshop.

Was Sie von Ihrem Softwareanbieter verlangen sollten

Die meisten Veranstalter bauen Ticketshop, Anmeldung und App nicht selbst. Die Pflicht bleibt trotzdem beim Anbieter der Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, und das sind je nach Modell Sie. Ein Logo mit “barrierefrei” auf der Website des Anbieters ersetzt keinen Nachweis. Fragen Sie vor der Vergabe oder Verlängerung nach diesen Punkten:

  • Gibt es einen aktuellen Prüfbericht nach EN 301 549 oder WCAG 2.1 AA, und wer hat ihn erstellt?
  • Welche bekannten Barrieren gibt es, und bis wann werden sie behoben?
  • Wer erstellt und pflegt die Erklärung zur Barrierefreiheit, Sie oder der Anbieter?
  • Bleiben Ihre Anpassungen barrierefrei, etwa eigene Farben, Texte und Formularfelder?
  • Ist das Bezahlmodul eines Drittanbieters mitgeprüft?
  • Wie schnell reagiert der Anbieter, wenn die Marktüberwachung eine Frist setzt?

Diese Prüfung ist bei jeder Plattform erforderlich, auch bei Converve. Wenn Sie Registrierung oder Event-App über eine Plattform wie die Converve-Registrierung abwickeln, lassen Sie sich den aktuellen Stand der Prüfung und die Zuständigkeiten für die Erklärung zur Barrierefreiheit schriftlich bestätigen, bevor der Vorverkauf startet.

Die Antworten gehören in den Vertrag. Klären Sie das vor dem Vorverkauf, nicht danach. Welche weiteren Pflichten Sie gegenüber Ihrem Anbieter regeln sollten, etwa zum Datenschutz, zeigt unsere Checkliste für DSGVO-konforme Event-Software.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das BFSG für Veranstalter?

Ja, sobald Verbraucher online Tickets kaufen oder sich verbindlich anmelden können. Das BFSG erfasst seit dem 28. Juni 2025 Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Webseiten und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Das betrifft Ticketshop, Anmeldung, Bezahlung, Bestätigungs-E-Mails und Tickets.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Veranstaltungen?

Dienstleistungen, die ausschließlich Unternehmen angeboten werden, sind nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst (FAQ zum BFSG, Stand Juli 2025). Entscheidend ist, ob Privatpersonen tatsächlich ausgeschlossen sind. Kaufen etwa Angestellte privat ein Ticket, kann das Gesetz greifen. Lassen Sie die Abgrenzung im Einzelfall rechtlich prüfen.

Gibt es eine Übergangsfrist bis 2030 für Ticketshops?

Nein. Die Übergangsregel in § 38 BFSG gilt für Produkte, die schon vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz waren, und für Altverträge, jeweils längstens bis zum 27. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals gelten bis zu 15 Jahre. Ein Ticketshop ist Teil der Dienstleistung und muss seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) kann Nachbesserung verlangen und zuletzt anordnen, das Angebot einzustellen (§ 29 BFSG). Bußgelder reichen bis 100.000 Euro für eine nicht barrierefreie Dienstleistung und bis 10.000 Euro für andere Verstöße (§ 37 BFSG).

Sind kleine Veranstalter vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Verbände mit großen Tagungen und Messegesellschaften erfüllen diese Grenzen in aller Regel nicht.

Fazit

Das BFSG fragt nicht, ob Ihre Veranstaltung B2B ist. Es fragt, ob eine Privatperson bei Ihnen online einen Vertrag schließen kann. Für viele Fachkongresse, Verbandstagungen und Messen lautet die Antwort ja oder “nicht sicher auszuschließen”. Dann gilt: Ticketshop, Anmeldung, Bezahlung, E-Mails und Tickets müssen ohne fremde Hilfe nutzbar sein, und eine Erklärung zur Barrierefreiheit gehört auf die Website. Das Gesetz deckt allerdings nur den digitalen Teil ab. Wie Sie Ihre Veranstaltung auch vor Ort zugänglicher machen, zeigt unser Beitrag mit acht Wegen zu inklusiveren Events.

Für den Geschäftsführer aus der Einleitung heißt das: Die Frage “Betrifft uns das?” sollte mit der Rechtsberatung geklärt werden. Die barrierefreie Kaufstrecke lohnt sich unabhängig von der Antwort.

Sie planen eine Veranstaltung mit Registrierung, App und Matchmaking und möchten wissen, wie Converve Sie dabei unterstützt? Sprechen Sie mit unserem Team.

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